Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtung der Buchungsperson
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde DUMA den Abschluss
des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die
Reiseausschreibung
und die ergänzenden Informationen von DUMA für die jeweilige Reise,
soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels,
Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt,
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen,
die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich
zugesagten Leistungen von DUMA hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung
stehen.
1.3. Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von DUMA
herausgegeben werden, sind für DUMA und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich,
soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum
Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von DUMA
gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem
Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt
DUMA den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für
die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er
diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat.
1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von DUMA zustande.
Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
wird DUMA dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln.
Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als
7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von DUMA vom Inhalt der Buchung
ab, so liegt ein neues Angebot von DUMA vor, an das er für die Dauer von
zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots
zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist DUMA die Annahme durch ausdrückliche
Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
1.8. Bei telefonischen Buchungen kommt der Reisevertrag, abweichend von vorstehender
Regelung, wie folgt zustande: DUMA nimmt für den Kunden eine für DUMA
verbindliche Reservierung (Option) vor und leitet dem Kunden ein Anmeldeformular
und die Reisebedingungen zu. Übermittelt der Reisende spätestens innerhalb
einer Woche nach Optionsvornahme (persönlich, per Post, Fax oder Mail) die
Anmeldung an DUMA, gestaltet sich der Buchungsablauf wie oben Ziff. 1.6 Geht
innerhalb dieser Frist die Anmeldung nicht ein, so erlischt die Reservierung
ohne weitere Folgen für DUMA und den Kunden.
2. Bezahlung
2.1. DUMA und deren Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis
vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben
wurde.
2.2. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines
eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises zur Zahlung fällig.
2.3. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern
der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer
8.1 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.4. Soweit DUMA zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und
in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht
des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises
kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung
der Reiseunterlagen.
2.5. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend
den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist DUMA berechtigt, nach Mahnung
mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten
gemäß Ziffer 5 S. 2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit
die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht
beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit
die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. DUMA ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn
DUMA in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus
ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der
Erklärung von DUMA über die Änderung der Reiseleistung oder die
Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
DUMA behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der
Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der
für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt
zu ändern.
4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann DUMA den Reisepreis nach Maßgabe
der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann DUMA vom Kunden den
Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze
des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann DUMA vom Kunden verlangen.
4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen-
oder Flughafengebühren gegenüber DUMA erhöht, so kann der Reisepreis
um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages
kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise
dadurch für DUMA verteuert hat.
4.4. Eine Erhöhung nach Ziffer 4.1 bis 4.3 ist nur zulässig, sofern
zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate
liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss
noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für DUMA nicht vorhersehbar
waren.
4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat DUMA
den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag eingehend beim Kunden zulässig.
Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren
vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn DUMA in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat
die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von DUMA über
die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn /Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Der Rücktritt ist gegenüber DUMA unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen
Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht
wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht
an, so verliert DUMA den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann DUMA,
soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer
Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt
getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von
dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3. DUMA hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter
Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis
pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte
Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen
berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugang
der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Bei Flugreisen
bis 90 Tage vor Reiseantritt 10 %
ab 89. bis 60. Tag vor Reiseantritt 30%
ab 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt 60%
ab 29. bis vor Reiseantritt und bei Nichtanreise 90%
Bei Schiffreisen
bis 91 Tage vor Reisebeginn 15%
ab 90. bis 60. Tag vor Reisebeginn 30%
ab 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn 60%
ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 80%
ab 21. bis vor Reiseantritt und bei Nichtanreise 90%
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, DUMA nachzuweisen,
dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5. DUMA behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden
Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern.
In diesem Fall ist DUMA verpflichtet, die geforderte Entschädigung
unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen,
anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und
zu belegen.
5.6 Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht
des Kunden gem. § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen,
unberührt.
5.7 Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten
bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,
der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht.
Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch
vorgenommen, kann DUMA bis zu den bei den Rücktrittskosten genannten
Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von 25 € pro
Kunden erheben.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können,
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur
nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis
5.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt
werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige
Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten
wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind
(z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden
Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des
Reisepreises. DUMA wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen
durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn
einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl
8.1. DUMA kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach
Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts
durch DUMA muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen
Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in
einem allgemeinen Kataloghinweise oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung
angegeben sein
b) Die Mindestteilnehmerzahl wird in der Buchungsbestätigung angegebenen
oder dort auf die entsprechenden Angaben der Reiseausschreibung verwiesen.
c) DUMA hat auf die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist
in der Buchungsbestätigung hinzuweisen oder dort auf die entsprechenden
Prospektangaben zu verweisen
c) DUMA ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der
Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die
Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt
wird.
d) Ein Rücktritt von DUMA später als 4 Wochen vor Reisebeginn
ist unzulässig.
e) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn DUMA in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus Ihrem Angebot
anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der
Erklärung über die Absage der Reise durch DUMA diesem gegenüber
geltend zu machen.
f) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält
der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich
zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
DUMA kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von DUMA nachhaltig stört
oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt
DUMA, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht
in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm
von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden
10.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung
zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit DUMA wie folgt konkretisiert
a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich
der örtlichen Vertretung von DUMA (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen
und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten
der Vertretung von DUMA wird der Reisende spätestens mit Übersendung
der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung
oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet,
Mängel unverzüglich direkt gegenüber DUMA unter der
nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen. Ort wird der Reisende
mit den Reiseunterlagen informiert.
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die
dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt, insbesondere
den die Mängelanzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen
Gründen unzumutbar ist.
10.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern
sind nicht befugt und von DUMA nicht bevollmächtigt, Mängel
zu bestätigen oder Ansprüche gegen DUMA anzuerkennen.
10.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt,
so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn
ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, DUMA erkennbarem
Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig,
wenn DUMA oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner
vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur) eine ihnen vom
Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne
Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn
die Abhilfe unmöglich ist oder von DUMA oder ihre Beauftragten
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Erfolgt
nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrages
durch den Reiseteilnehmer, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser
Kündigung nach § 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB.
10.4. Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der
in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus
wichtigem, DUMA erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen,
hat er DUMA zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von
DUMA verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes, DUMA erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt
wird.
10.5. Weitere Obliegenheiten und Hinweise für den Reisenden:
a) Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt
der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels
Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.
Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige
nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust
binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung,
zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung
oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen
Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
b) Reiseunterlagen: Der Kunde hat DUMA zu informieren, wenn er die
erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine)
nicht innerhalb der von DUMA mitgeteilten Frist erhält.
c) Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern
und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er
DUMA auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung von DUMAs für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
b) soweit DUMA für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
11.2. Die deliktische Haftung von DUMAs für Sachschäden,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme
gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber
hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach
dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung
unberührt.
11.3. DUMA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-
und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und
zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen
in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich
und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen
so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar
nicht Bestandteil der Reiseleistungen von DUMA sind. DUMA haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom
ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort,
Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung
während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung
von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von DUMA
ursächlich geworden ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich
vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.
Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber DUMA unter
der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist
kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch
nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden,
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust
im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3. Diese
sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung
nach Aushändigung, zu melden.
12.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
von DUMA oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
von DUMA beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für
Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von
DUMA oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
von DUMA beruhen.
12.3 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis
f BGB verjähren in einem Jahr.
12.4 Die Verjährung nach Ziffer 12.2 und 12.3 beginnt mit dem
Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen
enden sollte.
12.5 Schweben zwischen dem Kunden und DUMA Verhandlungen über
den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder DUMA die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. DUMA wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen
Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen
von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss
sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in
der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit,
Staatenlosigkeit) vorliegen.
13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen
der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie
das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus
dem Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung
von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht,
wenn DUMA nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3. DUMA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass
DUMA eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14. Informationen zur Identität ausführender
Luftfahrtunternehmen
14.1 DUMA informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur
Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei
der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en)
bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen.
14.2 Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en)
noch nicht fest, so ist DUMA verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft
bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug
durchführen wird bzw. werden. Sobald DUMA weiß, welche Fluggesellschaft
den Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.
14.3 Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft
genannte Fluggesellschaft, wird DUMA den Kunden unverzüglich und
so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über
den Wechsel informieren.
14.4 Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften
im Rahmen der Informationspflicht von DUMA begründet keinen vertraglichen
Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den
genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht
aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von DUMA
ergibt. Soweit dies demnach vertraglich in zulässiger Weise vereinbart
ist, bleibt DUMA ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich
vorbehalten.
14.5 Durch die vorstehenden Bestimmungen und die Unterrichtungen von
DUMA über einen Wechsel einer Fluggesellschaft bleiben die Ansprüche
des Kunden nach der in Abs. (1) bezeichneten Verordnung, aus sonstigen
anwendbaren EG-Verordnungen sowie sonstige vertragliche oder gesetzliche
Rechte unberührt.
14.6 Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften,
denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt
ist), ist auf der Internet-Seite von DUMA abrufbar und in den Geschäftsräumen
von DUMA einzusehen.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und DUMA
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch
für das gesamte Rechtsverhältnis.
15.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen DUMA im Ausland für die
Haftung von DUMA dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird,
findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art,
Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.
15.3. Der Kunde kann DUMA nur an dessen Sitz verklagen.
15.4. Für Klagen von DUMA gegen den Kunden ist der Wohnsitz des
Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner
des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als
Gerichtsstand der Sitz von DUMA vereinbart.
15.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit
sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler
Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und DUMA anzuwenden
sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört,
für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen
oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Reiseveranstalter ist:
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